Mit Urteil vom 17.07.2008 hat der Europäische Gerichtshof erstmals entschieden, dass nicht nur ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, welches konkret durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgestaltet ist, nicht nur durch eine unmittelbare, sondern durch eine mittelbare Diskriminierung begangen werden kann.
Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, welche die Betreuung ihres behinderten Kindes im Wesentlichen in Eigenregie übernommen hatte.
Die Arbeitnehmerin hatte, nachdem sie freiwillig einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unterzeichnet hatte, gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt und im Rahmen der Klage vorgetragen, sie sei aufgrund der Tatsache, dass sie ein behindertes Kind betreue, von ihrem Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer, die kein behindertes Kind zu betreuen haben, benachteiligt.
Aufgrund dieser für sie nachteiligen Behandlung sei sie faktisch gezwungen gewesen, der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.
Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU darauf ausgerichtet ist, jede der Diskriminierung, gleich ob unmittelbar oder mittelbar zu verhindern.
Somit liegt auch dann ein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU vor, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, aufgrund der Tatsache, dass er ein behindertes Kind weitgehend selbst betreut, in nachgewiesener Art und Weise schlechter behandelt wird, als ein anderer Arbeitnehmer, der kein behindertes Kind betreut.
vgl. EuGH, Urt. v. 17.07.2008 – C-303/06
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