Gestaffelter Urlaubsanspruch – Altersdiskriminierung

Gestaffelter Urlaubsanspruch – Altersdiskriminierung

Am 14.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz: AGG, in Kraft getreten.
Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
In Anwendung des AGG hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.03.2012
Az. 9 AZR 529/10 entschieden, dass die im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes enthaltene Staffelung des Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gegen das Diskriminierungsverbot des AGG verstößt.

Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam.

Die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst enthaltene Klausel, welche eine Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter vorsieht, ist eine solche Bestimmung, die grundsätzlich gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt.

Damit ist die Regelung unwirksam.

Nach der Entscheidung des BAG liegt auch kein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung vor.

Im Ergebnis ist daher der Urlaubsanspruch der jüngeren Beschäftigten nach oben anzupassen.

Ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und ob diese wiederum durch einen der Ausnahmetatbestände gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.

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