Falscher Beantwortung zulässiger Fragen des Arbeitgebers – Anfechtung??

Falscher Beantwortung zulässiger Fragen des Arbeitgebers – Anfechtung??

Eine nicht wahrheitsgemäße Antwort auf eine durch den Arbeitgeber während des Bewerbungsgesprächs oder in einem Personalfragebogen gestellte Frage wird durch den Arbeitgeber oftmals zur Begründung der Anfechtung des Arbeitsverhältnisses herangezogen.
Dabei wird verkannt, dass die falsche Beantwortung von Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft, einer Vorstrafe, dem allgemeinen Gesundheitszustand, etc. nicht grundsätzlich zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die entsprechende Information zu erfragen.

Viele der durch den Arbeitgeber erfragten Tatsachen dürfen durch den Arbeitgeber nicht oder nur unter bestimmten erfragt werden.

Antwortet der Bewerber auf in unzulässiger Art und Weise gestellte Fragen falsch, so ist die unbeachtlich und stellt keinen Grund zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses dar.

Lediglich die falsche Beantwortung einer in zulässigerweise Art und Weise gestellten Frage dazu führen, dass dem Arbeitgeber ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zusteht.

Weitere Voraussetzung ist jedoch auch, dass die Täuschung des Arbeitgebers durch den Bewerber für dessen Einstellung ursächlich war.

Hat der Bewerber zwar getäuscht, war die Täuschung jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages, so kann auf die Tatsache, dass der Bewerber den Arbeitgeber getäuscht hat, keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt werden.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 AZR 396/10

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