Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 12.01.2011 entschieden, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die bei Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche deren gerichtliche Geltendmachung verlangt, durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt wird.
Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, nach rechtkräftiger Beendigung der Kündigungsschutzklage durch eine Leistungsklage auf Zahlung bzw. Erfüllung seiner Ansprüche anzustrengen.
Die Ausschlussfrist ist bereits durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschlussfristen und das Erfordernis der fristwahrenden Klage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers niedergelegt sind.
Damit folgt das Gericht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008, das einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte.
vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 12.01.2011
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