Der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber haben grundsätzlich entsprechende, insbesondere auch einschlägige, das heißt das Fehlverhalten, welches als Kündigungsgrund herangezogen wird, betreffende, Abmahnungen vorauszugehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen die Voraussetzungen festgelegt, die an eine rechtmäßige und wirksame Abmahnung zu stellen sind.
Eine Abmahnung soll, wenn Sie ausgesprochen wird, einen dreifachen Zweck erfüllen.
Sie soll das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers dokumentieren, den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig ansieht und den Arbeitnehmer davor warnen, dass im Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht.
Daher muss die Abmahnung das beanstandete Fehlverhalten des Arbeitnehmers so genau wie möglich bezeichnen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn die Abmahnung beispielsweise lediglich den allgemeinen Hinweis darauf enthält, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz nicht die erforderliche Leistung erbringt.
Es wäre insofern die erwartete Leistung sowie das Abweichen der Leistung des Arbeitnehmers von den an ihn gestellten Anforderungen zu benennen.
Bezeichnet die Abmahnung den Vertragsverstoß des Arbeitnehmers nicht hinreichend konkret, so ist die Abmahnung rechtswidrig und kann dementsprechend nicht zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung herangezogen werden.
Darüber hinaus muss die Abmahnung den Arbeitnehmer stets ausdrücklich darauf hinweisen, dass, für den Fall weiterer Pflichtverletzungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.
Keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung ist jedoch die Einhaltung der Schriftform. Dementsprechend kann eine Abmahnung grundsätzlich auch ausschließlich mündlich erfolgen.
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480