Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, gehen viele Arbeitnehmer davon aus, „automatisch“ einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu haben.
Dies ist nicht der Fall.
Zwar enden Verhandlungen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch außerhalb eines gerichtlichen Klageverfahrens häufig mit der Zahlung einer Abfindung, aber ein bedingungsloser gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht.
Vereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder gerichtlichen Vergleichs
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung kann für den Arbeitnehmer entstehen, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung darauf verständigen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung bezahlt.
Eine solche Abfindung ist frei verhandelbar. Weder gibt es einen bestimmten Mindestbetrag, der dem Arbeitnehmer zusteht, noch ist eine Grenze nach oben gesetzt.
Eine Orientierung bietet die sog. Faust-Formel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Vorgabe, sondern, wie der Name schon sagt, um eine Faust-Formel.
Diese kann jedoch nicht schematisch auf alle Fallkonstellationen angewendet werden.
Bei der Verhandlung über die Höhe der Abfindung sind auch die wechselseitigen Prozessrisiken bzw. die wirtschaftlichen Risiken und Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist auch das Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts für die Höhe der Abfindung maßgeblich.
So kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei kurzen Arbeitsverhältnissen eine Abfindung erzielt werden, die deutlich über der nach der Faust-Formel zu ermittelnden Abfindung liegt.
Es kommt auch hier auf die Sach- und Rechtslage des jeweiligen Einzelfalles an.
Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
§ 1a KSchG sieht vor, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt und gleichzeitig erklärt, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn kein Kündigungsschutzverfahren einleitet wird.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann.
Gemäß § 1a Abs. 2 KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Abfindungsanspruch aus Sozialplan
Ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers kann sich auch aus kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben.
Es ist gerade in Sozialplänen, die im Zuge von Betriebsänderungen abgeschlossen werden, üblich Abfindungen für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis endet, zu vereinbaren.
Durch den Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder jedenfalls gemildert werden. Dies geschieht häufig durch entsprechende Abfindungsregelungen.
Ist in einem Sozialplan eine Abfindungsregelung getroffen, kann der unter den Anwendungsbereich des Sozialplans fallende Mitarbeiter die Sozialplan-Abfindung beanspruchen.
Im Zusammenhang mit dem Sozialplan ist auch auf einen möglichen Abfindungsanspruch aus § 113 BetrVG hinzuweisen.
Danach gilt:
Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen.
Diese Vorschrift eröffnet den betroffenen Mitarbeitern einen Weg, eine Abfindung im Zuge eine gerichtlichen Klageverfahrens geltend zu machen.
Abfindung aus Auflösungsurteil
Das Kündigungsschutzgesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen.
Voraussetzung ist zunächst, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die eine Kündigung nicht aufgelöst, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber auch nicht zuzumuten ist.
In diesem Fall hat das Gericht auf entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Die Höhe der Abfindung richtet sich dann nach § 10 KSchG.
Die häufigste Form der Abfindung ist jedoch die eingangs angesprochene Abfindung, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart wird.
Hier lohnt sowohl auf der Seite des Arbeitnehmers als auch auf Seite des Arbeitgebers eine fundierte rechtliche Würdigung und Beratung.
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