Ablehnung von Bewerbern -– Diskriminierungsverbot – Auskunftsanspruch

Ablehnung von Bewerbern -– Diskriminierungsverbot – Auskunftsanspruch

Bei der Ablehnung von Bewerbern sehen sich Arbeitgeber häufig dem Vorwurf ausgesetzt, dass die Ablehnung durch einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot zustande gekommen ist.

Hintergrund ist. dass am 14.08.2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz: AGG, in Kraft getreten ist.

Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
Aus dem AGG, aber auch aus europarechtlichen Rechtsvorschriften ergibt sich im Ergebnis ein Diskriminierungsverbot.

Die Frage, ob gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden ist, ist gerade auch im Rahmen der Bewerbung um einen Arbeitsplatz und den bei der Auswahl der Bewerber zugrunde gelegten Maßstäben von Belang.

Bewerber, die auf Ihre Bewerbung hin eine Absage erhalten haben, können oft nicht nachvollziehen aus welchen Gründen die Absage erteilt worden ist und ob im Rahmen des Auswahlverfahrens möglicherweise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden ist.

Der europäische Gerichtshof war in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob Stellenbewerber, die trotz entsprechender Qualifikation eine Absage erhalten haben, einen Auskunftsanspruch gegen den ablehnenden Arbeitgeber haben.

Der EuGH hat im Rahmen des Urteils vom 19.04.2012, Aktenzeichen: C-415/10, entschieden,
dass Arbeitnehmer deren Bewerbung trotz passender Qualifikation unberücksichtigt bleibt, keinen Auskunftsanspruch gegen den ablehnenden Arbeitgeber haben.

Der EuGH formuliert jedoch im Rahmen des vorgenannten Urteils eine Vermutungsregel, wonach   die Verweigerung sämtlicher Informationen zum Verfahren der Einstellung auf das Vorliegen einer Diskriminierung schließen lässt.

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Bewerber zwar keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der ablehnende Arbeitgeber Auskunft über die Gründe der Ablehnung erteilt. Jedoch kann die Weigerung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer jegliche Information zum Bewerbungsverfahren preiszugeben ein Indiz für  eine Diskriminierung darstellen.

Ob dies jeweils der Fall ist, kann nicht pauschal für alle Einzelfälle beurteilt werden, sondern ist anhand der konkreten Tatsachen zu prüfen.

vgl.
EuGH, Urteil vom 19.04.2012, Aktenzeichen: C-415/10

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