Durch den Ausspruch einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er ein bestimmtes Verhaltens des Arbeitnehmers oder ein Unterlassen des Arbeitnehmers als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ansieht.
Welche Konsequenzen hat die Abmahnung?
Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bereits gefährdet, da der Ausspruch einer Abmahnung in aller Regel Voraussetzung für den Ausspruch einer ordentlichen, aber auch außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Was sollte ich tun?
Die Abmahnung sollte daher ohne zeitliche Verzögerung überprüft werden bzw. der Arbeitnehmer sollte die Abmahnung in jedem Fall überprüfen lassen, da sowohl aufgrund der formellen Anforderungen an die Abmahnung als auch aufgrund des erforderlichen Inhalts erhebliche Fehlerquellen eröffnet sind.
Aus diesem Grund ist auch Arbeitgebern anzuraten, sich bei dem Entwurf einer Abmahnung professionell helfen zu lassen.
Der Arbeitnehmer sollte versuchen, den Sachverhalt, der ihm als Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflichten zur Last gelegt wird, möglichst konkret festzuhalten und nachzuvollziehen, ob ihm Zeugen zur Verfügung stehen.
Zudem hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Bei deren Formulierung sollte der Arbeitnehmer sich professionell unterstützen lassen.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer sich ergänzend auch dort beschweren.
Ist der durch den Arbeitgeber in der Abmahnung geschilderte Sachverhalt falsch oder die Abmahnung aus anderen Gründen unwirksam, kann der Arbeitnehmer auch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht, besteht auch die Möglichkeit den Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verklagen.
Um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können, ist auch hierzu eine genaue Prüfung der Abmahnung nötig.
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