Das Thema Mobbing am Arbeitsplatz ist aktueller denn je. Neue Studien zeigen, dass bereits jeder Achte Arbeitnehmer in Deutschland an seinem Arbeitsplatz Opfer von Mobbing geworden ist.
Trotz der zunehmenden Sensibilisierung für den Problemkreis Mobbing am Arbeitsplatz ist die Zahl der Mobbing-Opfer jedoch weiter steigend.
Daher erscheint es geboten, ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2007, welches sich mit dem Thema Mobbing am Arbeitsplatz befasst, noch einmal aufzugreifen.
Das BAG hat mit Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06 über die Ansprüche eines Arbeitnehmers entschieden, der Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz war.
In dem konkreten Fall handelte es sich um Mobbing durch den Vorgesetzten. Die wird auch als Bossing bezeichnet.
Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der durch seinen Vorgesetzten in seiner fachlichen Qualifikation herabgesetzt bzw. herabgewürdigt wird und infolge dessen seelisch erkrankt, gegen den Vorgesetzten sowie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld haben kann.
Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Vorgesetzten des gemobbten Arbeitnehmers kündigt.
Der Arbeitnehmer kann daher vom seinen Arbeitgeber nicht verlangen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Vorgesetzten beendet wird.
Der Arbeitnehmer hat jedoch unter Umständen einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm einen Arbeitsplatz anbietet am der Arbeitnehmer nicht mehr dem bisherigen Vorgesetzten unterstellt ist.
Dieser Anspruch steht jedoch unter der Bedingung, dass in dem Betrieb ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist. Einen Anspruch auf Schaffung eines solchen Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer nicht.
Um die dargelegten Ansprüche auch mit Erfolg durchsetzen zu können, muss der von Mobbing betroffene Arbeitnehmer das Mobbing durch den Vorgesetzten darlegen und beweisen können.
Es ist daher erforderlich die entsprechenden Beweise zu sichern, insbesondere empfiehlt es sich, ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch zu führen.
Im Übrigen erscheint es auch angezeigt, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu betrauen. Dieser vertritt die Interessen des von Mobbing betroffenen Arbeitnehmers.
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