Neben der Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung, sei es durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
1.
Die Parteien des Arbeitsvertrages, die durch Abschluss des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis zur Entstehung gebracht haben, können das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch wieder beenden.
Von dem Aufhebungsvertrag ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Dieser kann dem Aufhebungsvertrag in seinen Formulierungen sehr ähnlich sein, hat aber einen anderen Zweck. Der Abwicklungsvertrag dient der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dessen Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Abwicklungsvertrag werden die wesentlichen Regelungen getroffen, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer die Annahme der Arbeitgeberkündigung abhängig macht.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bietet den Parteien des Arbeitsvertrages die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, ohne hierbei gesetzliche oder tarifvertragliche Arbeitnehmerschutzvorschriften beachten zu müssen.
Hier findet auch die Tatsache Berücksichtigung, dass nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsvertrages haben kann.
Auch hinsichtlich des Inhalts des Aufhebungsvertrages bieten sich den Parteien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, sodass sich hier die Möglichkeit bietet, durch entsprechende Verhandlungen ein für beide Seiten zufrieden stellendes Ergebnis zu erreichen.
2.
Der Aufhebungsvertrag kommt, wie andere Verträge, durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande.
Aufgrund des in § 623 BGB vorgesehenen Formerfordernisses bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform.
3.
Durch den Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis zu dem durch die Parteien vereinbarten Beendigungszeitpunkt.
Bei der Vereinbarung des Beendigungszeitpunktes sind die Parteien grundsätzlich frei.
Der Arbeitnehmer sollte jedoch beachten, dass eine Verkürzung der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag dazu führen kann, dass ein Sperrzeittatbestand erfüllt wird, der dazu führt, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält.
Ob die Abkürzung der Kündigungsfrist einen Sperrzeittatbestand erfüllt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschaliert werden.
Im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages sollten die Parteien auch darauf achten, welcher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben wird, da auch der Grund durch die Parteien genannte Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sperrzeitrelevant sein kann.
Ob im Einzelfall ein sperrzeitrelevantes Verhalten vorliegt, ist wiederum anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Als Beispiel soll hier der durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09 entschiedene Fall dienen, der hier: http://arbeitsrecht-schwetzingen.de/modules.php?name=News&file=article&sid=38 zusammengefasst ist.
4.
Im Rahmen des Aufhebungsvertrages wird auch häufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart.
Diese soll auf Seiten des Arbeitsnehmers den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren.
Es besteht jedoch, entgegen landläufiger Meinung, kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung, sofern dies nicht im Rahmen des Aufhebungsvertrages vereinbart wird.
Bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Abfindung bezahlt wird, hängt auch davon ab, auf wessen Initiative hin oder aus welchem Grund der Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Schlägt der Arbeitgeber, der aus wirtschaftlichen Gründen Personal abbauen möchte, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, so ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers natürlich besser als die des Arbeitnehmers der sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchte, weil eine berufliche Veränderung vorgenommen werden soll.
Neben der Zahlung einer Abfindung können die Parteien zahlreiche weitere Regelungen treffen.
Häufig werden Regelungen über die Fortzahlung der Vergütung, die Freistellung von der Arbeitspflicht oder die weitere Gestattung der Benutzung des Dienstwagens getroffen. Es sind auch Regelungen über die Zahlung von Jahresprämien und erfolgsabhängigen Bonuszahlungen oder die Erteilung eines Arbeitszeugnisses möglich.
Grundsätzlich gilt, dass alle Regelungen, die im Arbeitsvertrag enthalten sind auch Gegenstand des Aufhebungsvertrages sein können.
5.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bietet den Parteien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Mit der Zahl der Gestaltungsmöglichkeiten wächst aber auch die Zahl der möglichen Fallstricke, die beachtet und möglichst umgangen werden wollen.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der oben bereits dargestellten Sperrzeitproblematik, aber auch im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung einer möglichen Abfindung.
Daher ist es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sinnvoll, einen mit dem Arbeitsrecht vertrauten Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung des Aufhebungsvertrages zu betrauen, um eine sach- und fachgerechte Bearbeitung der Angelegenheit zu gewährleisten.