Außerordentliche Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

Außerordentliche Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei bloßemVerdacht eines strafbaren Verhaltens oder einer sonstigen erheblichenPflichtverletzung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Es handelt sich dann um eine außerordentliche Verdachtskündigung.

Es bedarf insofern nicht des Vorliegens einer vollendeten Tat.  Für die außerordentliche Verdachtskündigung wird als Begründung durch den Arbeitgeber angeführt, dass der bloße Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder einer sonstigen erheblichenPflichtverletzung durch den Arbeitnehmer bereits geeignet ist, das für die fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in den Arbeitnehmer oder dessen Redlichkeit zu zerstören.

Der Verdacht des Arbeitgebers muss sich darüber hinaus auf konkrete Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen genügen nicht.

Zudem muss der für die außerordentliche Verdachtskündigung vorliegende Verdacht dringend sein. Es muss daher eine große Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Verdacht tatsächlich zutrifft.

Für die außerordentliche Verdachtkündigung zwingend erforderlich ist auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, im Übrigen vor Ausspruch der Kündigung, zu dem gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht bzw. den Verdachtsmomenten anhört. Die außerordentliche Verdachtskündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomenten zu äußern und zu entkräften. Eine Anhörung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich bzw. nicht durchzuführen, wenn der Mitarbeiter von vorneherein, ohne Nennung nachvollziehbarer und erheblicher Gründe mitteilt, keine Angaben zu den erhobenen Vorwürfen machen zu wollen.

Der Arbeitnehmer muss, um sich hinreichend zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten äußern zu können, durch den Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werden.

Der Arbeitgeber ist bei ausreichender Information des Arbeitnehmers nicht gehalten abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einsehen konnte.

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