Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist gemäß §1 Abs. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall unddamit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dasszukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmersbzw. der Arbeitnehmer entfallen ist.
Diesen Rückgang des Arbeitsanfalls und insbesondere auch dessen Dauerhaftigkeit muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren nachvollziehbar darstellen.
Insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wird hierzu immer wieder auf die Beendigung des bisherigen Auftrags zusammen mit dem Fehlen eines entsprechenden Anschlussauftrages abgestellt.
Mit dieser Begründung vermag der Arbeitgeber jedoch nicht durchzudringen.
Das zeitweise Fehlen von Anschlussaufträgen gehört gerade zum unternehmerischen Risiko der Zeitarbeitsbranche und kann daher nicht zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen herangezogen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05 –
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