Bin ich zur Teilnahme am Personalgespräch verpflichtet?

Bin ich zur Teilnahme am Personalgespräch verpflichtet?

Das Führen eines Personalgesprächs gehört zur täglichen Praxis in einem Betrieb. Dabei kann jedes Thema, welches mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht, zum Thema eines Personalgespräches gemacht werden.

Teilnahmepflicht?

Aufgrund der Tatsache, dass der Anlass für Anberaumung eines Personalgesprächs häufig „unangenehm“ ist, besteht bei Arbeitnehmern häufig Unklarheit darüber, ob diese verpflichtet sind, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Oftmals wird der Arbeitnehmer auch kein Interesse daran haben, am Personalgespräch teilzunehmen.

Keine Teilnahmepflicht am Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit

Für Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind, hat das LAG Nürnberg, diese Frage beantwortet.

Nach dem Urteil des LAG Nürnberg vom 01.09.2015, Az. 7 Sa 592/14, ist ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter, unabhängig vom Thema, nicht verpflichtet, an einem durch den Arbeitgeber anberaumten Personalgespräch teilzunehmen.

Zur Begründung hat das LAG Nürnberg vornehmlich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, seine Hauptleistungspflicht, nämlich die Erbringung seiner Arbeitsleistung, zu erfüllen.

Aufgrund dessen soll der Arbeitnehmer nach der Argumentation des LAG Nürnberg auch nicht zur Erfüllung von Nebenpflichten verpflichtet sein, die die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleitung gewährleisten sollen.

Folge hiervon soll wiederum sein, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet ist, entsprechende Weisungen im Rahmen eines Personalgesprächs entgegen zu nehmen und damit auch nicht verpflichtet ist, an einem Personalgespräche teilzunehmen.

Sollte der Arbeitgeber in dieser Konstellation die Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen, mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung sanktionieren, kann der Arbeitnehmer hiergegen mit guten Erfolgsaussichten vorgehen.

Es ist hier jedoch zu beachten, dass diese Sachverhaltskonstellation bislang nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war. Mit der Verpflichtung des nicht arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters an einem Personalgespräche teilzunehmen, hat sich das Bundesarbeitgericht in einem an anderer Stelle besprochenen Urteil bereits auseinandergesetz.

Zudem ist auch zu beachten, dass stets eine Überprüfung des Einzelfalles vorzunehmen ist.

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