Der Urlaubsanspruch ist einer der zentralen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Durch einen bezahlten Urlaubsanspruch soll der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit haben Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dieser Zweck tritt neben die Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft.
Woraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch?
Anspruchsgrundlage für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Als Arbeitnehmer im Sinn des Bundesurlaubsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten anzusehen. Gleiches gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Diesen billigt der Gesetzgeber ebenfalls einen Urlaubsanspruch zu.
Gibt es Voraussetzungen?
Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllung der Wartezeit.
Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 BUrlG sechs Monate. Der volle Urlaubsanspruch wird also erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Die sechsmonatige Wartezeit muss nur einmal absolviert werden und beginnt nicht in jedem Kalenderjahr neu zu laufen. Nach Ablauf der Wartezeit entsteht der volle Urlausbanspruch jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig.
Die gesetzliche Regelung stellt entscheidend auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich in Vollzug gesetzt wird, ist nicht entscheidend. Die Wartezeit läuft damit auch bei Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters weiter und ab.
Wieviel Urlaub steht Arbeitnehmer zu?
Der Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Das Bundesurlaubsgesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus.
Bei einer 5-Tage-Woche die in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsverhältnisse üblich ist, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub damit 20 Tage.
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