Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf, in regelmäßigen Abständen Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Ein besonderer Anlass muss für die Ausübung dieses Rechtes zur Einsicht in die Personalakte kein besonderer Anlass vorliegen.
Der Arbeitnehmer hat sein Recht zur Einsichtnahme grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten besteht nur in Ausnahmefällen.
Dies ergibt sich auch aus dem Recht auf informationellenSelbstbestimmung, das dem Arbeitgeber eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers auferlegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 16.11.2010 entschieden, dass dieses Recht auf Einsicht in die Personalakte nicht nur vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht, sondern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09 –
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