Am 14.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz: AGG, in Kraft getreten.
Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
1.
Um den im Rahmen des AGG festgesetzten Regelungen im Rechtsverkehr hinreichende Geltung zu verschaffen, gibt das AGG dem betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schaden, welcher durch den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstandenen ist, zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Es besteht des Weiteren auch ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden. Für Schäden, welche nicht Vermögensschaden sind, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2.
Das AGG gilt jedoch gerade nicht nur im Rahmen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch schon im Rahmen dessen Anbahnung. Somit genießen auch Bewerber um einen Arbeitsplatz den Schutz des AGG.
Demnach sind Benachteiligungen auch unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg.
Auch für den Fall, dass der Bewerber aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften des AGG nicht eingestellt wird, gewährt das AGG Schadensersatz sowie eine Entschädigung.
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
3.
Die dargelegten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche müssen grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Die Frist beginnt entweder mit dem Zugang der Ablehnung der Bewerbung oder in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Ablehnung eines Bewerbers die Frist grundsätzlich frühestens mit Zugang der Ablehnung zu laufen beginnt.
Ab dem Zeitpunkt des hat der Bewerber Kenntnis davon, dass er im Bewerbungsverfahren bzw. im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Bewerber möglich, seine Ansprüche geltend zu machen.
Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 37/11 bestätigt.
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