Mit Urteil vom 09.06.2011, Az. 6 Sa 109/10 hat das LArbG Baden-Württemberg über die Frage entschieden, ob während des Bezuges von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit und gleichzeitigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüchen entstehen.
Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit und gleichzeitigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsansprüche entstehen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich an den Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit eine Erwerbsunfähigkeit anschließt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass auch der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit voraussetzt, dass der Leistungsempfänger arbeitslos ist.
Arbeitslos ist nur derjenige, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, also beschäftigungslos ist.
Dies setzt im Rahmen eines grundsätzlich bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, dass die vertraglichen Hauptleistungspflichten ausgesetzt bzw. suspendiert worden sind.
Sind jedoch die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, so kann auch kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstehen.
vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011, Az. 6 Sa 109/10
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