Gemäß § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ein Betriebsrat gewählt werden.
Der Betriebsrat hat bei zahlreichen Entscheidungen des Betriebs Beteiligungsrechte, unter anderem auch im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Beschäftigten des Betriebes.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates, hat dies zur Folge, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.
Der Arbeitgeber hat die Beteiligungsrechte des Betriebsrates auch dann zu beachten, wenn die Wahl des Betriebsrates bei dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten und nachträglich für unwirksam erklärt worden ist.
Etwas anderes gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Betriebsratswahl von Anfang an nichtig war. Dann war zu keinem Zeitpunkt eine gewählte Arbeitnehmervertretung, deren Beteiligungsrechte hätten berücksichtigt werden müssen, vorhanden.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011, Az. 6 AZR 132/10
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