Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Tod des Arbeitnehmers

Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Tod des Arbeitnehmers

Mit Urteil vom 12.06.2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei Tod des Arbeitnehmers zu entscheiden.
1.
Nach der bisher gültigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das Recht auf Urlaub ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragen oder vererbt werden kann.

Stirbt der Arbeitnehmer, so hat er seine Arbeitsleistung nicht mehr zu erbringen – er wird von seiner Arbeitspflicht frei -, der Anspruch auf Urlaub – als Anspruch auf Arbeitsbefreiung – geht gleichzeitig mit unter, da derjenige, der ohnehin von seiner Arbeitspflicht befreit ist, keines zusätzlichen Anspruchs auf Arbeitsbefreiung durch Erholungsurlaub bedarf.

Konsequenz dieser Rechtsprechung des BAG war auch, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggfs. bestehende Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage ebenfalls unterging und durch den Arbeitgeber des Verstorbenen nicht abzugelten war.

2.
In Abweichung hierzu hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.06.2014 nun festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht erlöschen darf sondern der Anspruch auf die Erben des Arbeitnehmers übergeht.

Zur Begründung hat der EuGH im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Urlaub und der Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs lediglich zwei Aspekte eines einzigen einheitlichen Anspruchs darstellen und der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gleichzeitig ein besonders bedeutsamer Grundsatz des sozialen europäischen Grundrechts ist.

Aufgrund der herausragenden Bedeutung dieses sozialen europäischen Grundrechts dürften die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.

3.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub infolge des Todes des Arbeitnehmers nicht unter-, sondern auf  die Erben übergeht.

Ob und in welchem Umfang ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht,  kann im Einzelfall durch eine entsprechende anwaltliche Beratung geklärt werden.

vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen C-118/13

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