Die Wirksamkeit einer Willenserklärung bzw. einseitigen Gestaltungserklärung wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses setzt grundsätzlich deren Zugang beim Erklärungsempfänger voraus. Neben der Wirkung für die Wirksamkeit der Erklärung, setzt der Zugang der Kündigung auch die 3-wöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage in Lauf.
Die Kündigung ist grundsätzlich erst dann zugegangen, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Erklärungsempfänger, hier des Arbeitnehmers gelangt ist und dieser von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.
In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung grundsätzlich auch, wenn die Kündigung einer Person übergeben wird, die mit dem Erklärungsempfänger in einer Wohnung lebt.
Der Zeitpunkt des Zugangs entspricht in diesem Fall dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011, Az. 6 AZR 687/09 entschieden, dass diese Möglichkeit des Zugangs auch dann besteht, wenn dem Empfangsboten die Kündigung außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wird.
Die Tatsache, dass der Zugang außerhalb der gemeinsam genutzten Wohnung erfolgt, steht dem Zugang des Kündigungsschreibens insofern nicht entgegen, da nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung des Schreibens gerechnet werden kann.
vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011, Az. 6 AZR 687/09
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