Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt für die meisten Arbeitnehmer eine Ausnahmesituation dar, in der man allzu leicht den Überblick verliert und dadurch den Weg für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbaut.
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer sollte daher versuchen die Schockstarre möglichst schnell zu überwinden und im Sinne der Wahrung Ihrer Interessen und Rechte zu handeln.
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ein schwerer Schlag ist, so muss diese noch lange nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeuten oder jedenfalls nicht zu den vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen.
Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung birgt oft zahlreiche, für den Laien auf den ersten Blick nicht erkennbare Fehler, welche die Kündigung angreifbar machen.
Häufig liegt bereits kein Kündigungsgrund vor oder der angegebene Kündigungsgrund ist nur vorgeschoben.
Da im Kündigungsschreiben selbst kein Kündigungsgrund angegeben sein muss, kann hier nur eine Kündigungsschutzklage Klarheit schaffen.
Der erste Weg nach Erhalt der Kündigung sollte jedoch, möglichst noch am selben, spätestens am Tag nach Zugang der Kündigung, zur Agentur für Arbeit führen, um anzuzeigen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und daher in absehbarer Zeit mit der Arbeitslosigkeit zu rechnen ist.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur eine Sperre des Arbeitslosengeldes ausspricht.
Auch in Hinblick darauf, dass das Gesetz für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Frist von nur 3 Wochen vorsieht, nach deren Ablauf die Kündigung als wirksam angesehen wird, ist Eile geboten.
Die 3-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen oder ihm persönlich übergeben worden ist.
Aufgrund der relativ kurz bemessenen Frist sollte der nächste Schritt des Arbeitnehmers darin bestehen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen.
Zwar kann der Arbeitnehmer seine Interessen auch selbst vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen, es besteht im Rahmen der Kündigungsschutzklage kein Anwaltszwang, jedoch ist dies nicht anzuraten.
Das Arbeitsrecht ist richterrechtlich geprägt und dementsprechend sehr komplex und variantenreich, sodass es dem Arbeitnehmer, im Gegensatz zu einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, nicht möglich ist, seine Interessen in dem gebotenen Maße wahrzunehmen.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oft unter mehreren Gesichtspunkten angreifbar ist, welche dem Arbeitnehmer aber unbekannt sind bzw. ihm nicht auffallen.
Der Rechtsanwalt, der tagtäglich mit Kündigungen zu tun hat, wird demgegenüber ganz automatisch nach den oben angesprochenen Fehlerquellen suchen und diese auch finden.
Im Übrigen gehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch weitere Ansprüche einher, an deren Geltendmachung der Arbeitnehmer möglicherweise nicht denkt.
Daher sollte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, gerade auch im Hinblick darauf, dass auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, falls der Arbeitnehmer die Rechtsanwaltsgebühren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, stets die Unterstützung eines Rechtsanwalts suchen.