In der heutigen Arbeitswelt gewinnt das Thema Mobbing am Arbeitsplatz immer größere Bedeutung. Mobbingopfer leiden in erheblichem Maße unter den Mobbingattacken der Kollegen oder des Vorgesetzten.
Der Bundesgerichthof hat in einer neuen Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZR 137/10, entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Kranken- bzw. Krankentagegeldversicherung, der an seinem Arbeitsplatz zum Opfer von Mobbing geworden ist, einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld hat, wenn aufgrund des Mobbings Berufsunfähigkeit eintritt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 auch dann vorliegt, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer Mobbingsituation ausgesetzt war. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich vorgelegen hat oder lediglich so empfunden wordne ist.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer, der Mobbingopfer geworden ist, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und dadurch seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann
In der oben genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliege, wenn der Versicherte in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig ist und lediglich aufgrund besonderer, krankmachender Umstände, wie zum Beispiel Mobbing, außerstande sei, seinen Beruf an dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben.
Zwar stellt Mobbing keine Krankheit dar, aber es ist doch allgemein anerkannt, dass die Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz unter einem erheblichen Stress bzw. einer erheblichen Anspannung stehen, welche zu zahlreichen physischen und psychischen Erkrankungen führen kann.
Ob im jeweils konkreten Fall ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht, bedarf einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls und kann nicht pauschaliert beantwortet werden.
vgl. Bundesgerichthof Urteil vom 09.03.2011, Az. IV ZR 137/10
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