Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann bei im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart werden, dass ein bestimmter Zeitraum am Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst als sogenannte Probezeit geltend soll.
Während einer vereinbarten Probezeit, die höchstens 6 Monate betragen darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Dies ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB.
Innerhalb der Probezeit gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, die gemäß § 622 Abs. 1 BGB für den Arbeitnehmer stets, für den Arbeitgeber während der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses gilt, kommt im Rahmen der Probezeit nicht zur Anwendung.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07
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