Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit mit dem Arbeitnehmerzu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Aus- und Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückbezahlt, sofern der Arbeitnehmer den Betrieb vorAblauf eines bestimmten Zeitraums nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme verlässt.
Die vertraglichen Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung ist insofern stets nach den Umständen des Einzelfalles und nach den gegebenen Gesamtumständen zu beurteilen.
Anerkannte Beurteilungsmaßstäbe sind beispielweise die Fragen, ob die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Ist im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Die hat zur Folge, dass ein Rückzahlungsanspruch dann nicht besteht.
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