Tätowierung als Einstellungshindernis für Polizeibeamte?

Tätowierung als Einstellungshindernis für Polizeibeamte?

Der statistisch belegte Trend, dass sich insbesondere junge Menschen Körperschmuck in Form einer mehr oder minder großen Tätowierung zulegen, führt auch zu interessanten arbeitsrechtlichen Problemen, insbesondere im Hinblick auf die Einstufung der Tätowierung als Einstellungshindernis.
Diese stellen sich auch, aber nicht nur, in Verbindung mit beamtenrechtlichen Eignungsauswahlverfahren, da gerade in diesem Bereich häufig die Tätowierung als Einstellungshindernis angesehen wird.

In einem erst vor kurzem durch den VGH Kassel entschiedenen Fall hat das Gericht die Beschwerde einer Bewerberin für eine Stelle als Beamtin der Bundespolizei zurückgewiesen, die über eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm verfügt.

Die Bewerberin war gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei vorgegangen.

Die zuständige Behörde hatte der Frau die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert, da die Frau eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm hat.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hatte die Behörde auf die einschlägigen Auswahlrichtlinien verwiesen, nach denen eine bei Tragen der Uniform sichtbare Tätowierung eine Einstellung nicht zulässt, also die Tätowierung als Einstellungshindernis anzusehen ist.

Vor dem Hintergrund, dass zur vorschriftsmäßigen Sommerbekleidung auch ein kurzärmliges Sommerhemd gehört, wäre die Tätowierung jedenfalls in den Sommermonaten sichtbar gewesen und stand damit bereits der Zulassung zum Auswahlverfahren entgegen.

Die weitere, auch durch das mit der Angelegenheit befasste Gericht führte zudem aus, dass die Tätowierung auf einen „gesteigerten Erlebnisdrang“ und eine übersteigerte Individualität hinweise, die nach Auffassung der Behörde geeignet sei, Misstrauen bei den Bürger hervorzurufen und deren Toleranz übermäßig zu beanspruchen.

Die Behörde und das Gericht haben darauf hingewiesen, dass großflächige Tätowierungen bei Polizeibeamten von der breiten Masse der Bevölkerung unter Umständen nicht akzeptiert werden würden.

Dabei kommt es nach den angestellten rechtlichen Erwägungen auch nicht auf den Inhalt/das Motiv der betroffenen Tätowierung an. Es ist bereits ausreichend, dass diese großflächig und sichtbar ist.

Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Tätowierungen mit einem nicht akzeptablen Inhalt unabhängig von deren Sichtbarkeit einer Einstellung entgegenstehen.

Hinsichtlich dezenterer Tätowierungen kann ein generelles Einstellungshindernis, unabhängig von der Sichtbarkeit, jedoch grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

Bei kleineren/dezenteren Tätowierungen ist daher zukünftig auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

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