Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, d.h. auf Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Die Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitarbeit sind im Rahmen des Artikels http://www.arbeitsrecht-schwetzingen.de/verringerung-der-arbeitszeit-wer-hat-anspruch-auf-teilzeitbeschaeftigung/ im Einzelnen erörtert worden.
In diesem Beitrag soll es daher um die praktische Umsetzung und Durchsetzung des Teilzeitanspruchs gehen.
Form- und fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs
Nach der gesetzlichen Regelung gilt, dass der Arbeitnehmer die begehrte Verringerung seiner Arbeitszeit – seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit – und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend zu machen hat.
Inhaltlich muss der Antrag so bestimmt gefasst sein, dass der Arbeitgeber diesen durch ein bloßes „Ja“ annehmen kann.
Nicht zum notwendigen Inhalt gehören Angaben zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Ob Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit sinnvoll sind, sollte im Einzelfall entschieden werden.
Der Schriftform bedarf das die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit nicht, jedoch ist aus Beweissicherungsgründen anzuraten, das Teilzeitersuchen schriftlich zu fassen.
Die gesetzliche Ankündigungsfrist für das Teilzeitbegehren beträgt drei Monate.
Die Nichteinhaltung der Frist führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zu einer Verschiebung des Beginns der Reduzierung der Arbeitszeit.
Erörterung des Wunsches nach Teilzeitarbeit – Ziel: Einigung
Ist dem Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Teilzeitverlangen zugegangen, hat der Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Leitbild mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Dies gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit.
Entscheidung des Arbeitgebers
Seine abschließende Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit / Teilzeitarbeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
Ist zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen und versäumt der Arbeitgeber die Einhaltung der Ablehnungsfrist, so reduziert sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers trotzdem in dem von ihm gewünschten Umfang.
Dies gilt auch für eine durch den Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit.
Zustimmungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit grundsätzlich zuzustimmen.
Dies gilt nicht, wenn dem Anspruch auf Teilzeitarbeit oder der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Die möglicherweise entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers werden in einem gesonderten Beitrag behandelt werden.
Ob dem Anspruch auf Teilzeitarbeit betriebliche Gründe entgegenstehen, bedarf jeweils einer konkreten Prüfung im Einzelfall.
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