Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR764/08, entschieden, dass die unzureichende Kenntnis der deutschenSprache, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen nicht lesen kann, eine ordentlicheKündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Hierin liegt keine Diskriminierung im Sinn des AGG, wenn der Arbeitgeber aus legitimen Gründen, im vorliegenden Fall ging es um die Qualitätssicherung, von seinen Arbeitnehmern hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache verlangt.
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit gibt, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
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