Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. ein möglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung ist ein häufiger Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist zunächst zu klären, ob der Arbeitnehmer zum Kreis derer gehört, die grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben.

Häufig betroffen: Rückkehrer aus der Elternzeit

Hiervon betroffen sind häufig – aber nicht nur – Arbeitnehmerinnen, die nach der Elternzeit wieder in das Berufsleben zurückkehren, aufgrund der Kinderbetreuung aber nicht mehr vollschichtig tätig sein können.

Voraussetzung: Anzahl der Arbeitnehmer

Voraussetzung für einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit bzw. Teilzeitbeschäftigung ist zunächst, dass der Arbeitgeber – ohne die Personen in Berufsbildung -, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei sind alles Mitarbeiter, unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, nach Kopfzahl zu berücksichtigen.

Voraussetzung: Bestand des Arbeitsverhältnisses

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung vorlag. Der in Teilzeit Beschäftigte kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – somit auch einen Anspruch auf weitere Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend machen.

Sind diese beiden genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht, jedenfalls dem Grunde nach, ein Anspruch auf Verringerung der der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Bereits bei der Klärung des Vorliegens dieser Voraussetzungen kann es zu Meinungsverschiedenheiten – z. B. bei der Frage nach der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter oder nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen.

Eine frühzeitige fundierte Beratung und Vertretung kann helfen, unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden, aber auch erforderliche und unvermeidbare Auseinandersetzungen erfolgreich zu bestreiten, um für beide Seiten Rechtssicherheit zu schaffen.

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