Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2010 über Ansprüche des Arbeitsnehmers auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation entschieden.
In dem durch das BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber über Jahre hinweg auf freiwilliger Basis eine Weihnachtsgratifikation an den Arbeitnehmer bezahlt. Der Arbeitgeber hatte dabei versäumt jeweils darauf hinzuweisen, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.
Der Arbeitnehmer durfte daher davon ausgehen, dass der Arbeitgeber sich durch die mehrfache, regelmäßige Zahlung dauerhaft, auch für die Zukunft, binden wollte.
Zwar war dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Dieser war jedoch unklar und intransparent formuliert, sodass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass sich der Arbeitgeber auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht berufen kann.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich formuliert sein, um einen Anspruch auf zukünftige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation ausschließen zu können.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09
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